Eigentumswohnung, Baujahr: ca. 1959, letzte Modernisierung: 2003, Aufteilungsplan: 77, Miteigentumsanteil: 0,49%, 2. Etage, Wohnfläche: 60m², 2 Zimmer, Keller, die Beheizung erfolgt über Fernwärme; die Wohnung ist seit ca. 38 Jahren an die derzeitigen Mieter vermietet und wurde erst nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt; demgemäß ist eine Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung auf die Gründe des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB für die Dauer von 10 Jahren nach der ersten Veräußerung ausgeschlossen